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   VGH Bayern, 25.06.1993 - 4 CE 93.1966   

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VGH Bayern, 25.06.1993 - 4 CE 93.1966 (https://dejure.org/1993,30356)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.06.1993 - 4 CE 93.1966 (https://dejure.org/1993,30356)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 (https://dejure.org/1993,30356)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayVBl 1993, 567
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VG München, 06.04.2016 - M 7 K 15.200

    Nutzung einer ehemaligen Kirche als öffentliche Einrichtung zu

    Ein Träger öffentlicher Gewalt kann nicht verpflichtet werden, durch die Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung zur Verletzung der Rechtsordnung beizutragen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.1993 - 4 CE 93.1966 - juris Rn. 14 m.w.Nachw.).

    Die mit der stark polarisierenden Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, womit in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung bei einer öffentlich ausgetragenen Auseinandersetzung gerechnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.1993 - 4 CE 93.1966 - juris Rn. 10).

  • VG Berlin, 16.07.2010 - 2 K 93.09

    NPD-Bundesparteitag: Räume mussten uneingeschränkt überlassen werden

    Der Schutz der öffentlichen Einrichtung vor drohenden Beschädigungen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere auch im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen, kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise dann zur Verweigerung der Raumüberlassung führen, wenn eine ernste Gefahr droht und Schäden auf andere Weise nicht abgewehrt werden können (VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 -, BayVBl. 1993, 567; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 1985 - 2 B 36.85 -, NJW 1985, 2347 [2348]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 - BVerwG VII C 56.68 -, BVerwGE 32, 333 [337]).
  • VGH Bayern, 13.06.2008 - 4 CE 08.726

    Keine Überlassung des Hegelsaals in der Bamberger Konzert- und Kongresshalle für

    Der Antragstellerin steht daher ein gesetzlicher Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 GO und aus § 5 Abs. 1 ParteiG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 GG auf Zulassung zu dieser öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Widmung und der Kapazität zu; ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazität besteht hingegen nicht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.6.1993 - 4 CE 93.1966, BayVBl 1993, 567 m.w.N., B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 , B.v. 21.2.2008 - 4 ZB 07.3489; allgemein zum Zugang der politischen Parteien zu kommunalen Einrichtungen etwa Köster, KommJur 2007, 244 ff.).
  • VGH Bayern, 14.09.2007 - 4 CE 07.2292

    Öffentliche Einrichtung - Anspruch auf Überlassung

    Allerdings handelt es sich bei der Stadthalle nach Aktenlage um eine ­ in privater Rechtsform durch eine Eigengesellschaft betriebene ­ öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GO, die nach der durch die Vergabepraxis geformten konkludenten Widmung auch politischen Parteien zur Durchführung von parteipolitischen Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter zur Verfügung gestellt wird und deshalb grundsätzlich auch vom Antragsteller für die Abhaltung eines Landesparteitags beansprucht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.1993 ­ 4 CE 93.1966, BayVBl. 1993, 567 m.w.N., B.v. 4.5.2005 ­ 4 CE 05.1137, juris; allgemein zum Zugang der politischen Parteien zu kommunalen Einrichtungen etwa Köster, KommJur 2007, 244 ff.).
  • VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489

    Öffentliche Einrichtung; Stadthalle; Anspruch auf Überlassung; Politische Partei

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Tatsachen vorlägen, die die Befürchtung rechtfertigten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.12.1968 VGH n.F. 22, 20 ; vom 21.1.1988 BayVBl. 1988, 497 und vom 25.6.1993 BayVBl. 1993, 567).
  • OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Eigengesellschaft einer Kommune kein förderfähiger

    Im Übrigen ist - anders als die Beigeladene meint - allgemein anerkannt, dass auch von einer Kommune beherrschte (Eigen-)Gesellschaften im kommunalrechtlichen Sinne öffentliche Einrichtung der Gemeinde sein können und Ansprüche auf Nutzung dieser Einrichtungen - etwa gemäß § 14 ThürKO - gegen die Kommune zu richten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 - BayVBl. 1993, 567).
  • VG Neustadt, 21.01.2019 - 3 L 54/19

    Frauenbündnis Kandel e.V. hat Anspruch auf Veröffentlichung eines

    Die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung kann zwar nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ausnahmefällen verweigert werden, wenn eine ernste Gefahr droht und Schäden nicht auf andere Weise abgewehrt werden können (vgl. z.B. für Überlassung einer Halle an eine Partei: BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 -, juris, Rn. 14).
  • OVG Thüringen, 19.10.2004 - 2 KO 385/03

    Sachkostenzuschuss, Eigengesellschaft, kommunaler Träger, freier gemeinnütziger

    Im Übrigen ist - anders als die Beigeladene meint - allgemein anerkannt, dass auch von einer Kommune beherrschte (Eigen-)Gesellschaften im kommunalrechtlichen Sinne öffentliche Einrichtung der Gemeinde sein können und Ansprüche auf Nutzung dieser Einrichtungen - etwa gemäß § 14 ThürKO - gegen die Kommune zu richten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 - BayVBl. 1993, 567).
  • VGH Bayern, 14.01.2008 - 4 CE 08.60

    Öffentliche Einrichtung; Stadthalle; Anspruch auf Überlassung; Anspruch auf

    Der Senat hat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten ergangenen - Beschluss vom 14. September 2007 - 4 CE 07.2292 darauf hingewiesen, dass demnach auch der Antragstellerin ein gesetzlicher Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 und 4 GO und aus § 5 Abs. 1 ParteiG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 GG auf Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Widmung und der Kapazität zusteht, um dort eine parteipolitische Veranstaltung durchzuführen (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.6.1993 - 4 CE 93.1966, BayVBl. 1993, 567 m.w.N., B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137, juris; allgemein zum Zugang der politischen Parteien zu kommunalen Einrichtungen etwa Köster, KommJur 2007, 244 ff.).
  • VG Neustadt, 11.04.2019 - 3 L 342/19

    Zugangsberechtigung von kommunalen Wählervereinigungen zu örtlichen

    Die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung kann zwar nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ausnahmefällen im Einzelfall verweigert werden, wenn eine ernste Gefahr droht und Schäden nicht auf andere Weise abgewendet werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 -, Rn. 14, juris).
  • VG Bayreuth, 22.03.2010 - B 3 E 10.73

    Eilantrag der NPD auf Nutzung der Konzert- und Kongresshalle in Bamberg teilweise

  • VGH Bayern, 18.04.2008 - 4 CE 08.725

    Überlassung des Hegelsaals der Bamberger Konzert- und Kongresshalle für

  • VG Regensburg, 30.07.2008 - RN 3 E 08.1215

    Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung

  • VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 AE 08.282

    Öffentliche Einrichtung; Stadthalle; Anspruch auf Überlassung; Politische Partei

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